BSG: Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch für homöopathische Arzneimittel
Das Unternehmen hatte sich ursprünglich vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg gegen die Anwendbarkeit einer Regelung in der Arzneimittel-Richtlinie auf das Arzneimittel „Monapax“ gewandt, wonach unter anderem feste Kombinationen von hustenstillenden Antitussiva und auswurffördernden und schleimlösenden Expektorantien als unwirtschaftlich anzusehen sind und deshalb nicht zu Lasten der GKV verordnet werden können.
Das LSG hatte dieser Klage in erster Instanz im Jahr 2010 zunächst stattgegeben (Aktenzeichen L 7 KA 125/09 KL). Es war der Auffassung, dass die der Regelung zugrunde liegende wirkstoffbezogene Betrach-tungsweise mit den spezifischen Eigenheiten der Therapierichtung der Homöopathie nicht in Einklang stehe. Gegen das Urteil des LSG war der G-BA in Revision gegangen und hat sich nun am vergangenen Mittwoch mit seiner Rechtsauffassung vor dem BSG durchgesetzt.
Das BSG hält eine wirkstoffbezogene Betrachtungsweise und Bewertung von homöopathischen Komplexarzneimitteln nach den in der Arzneimittel-Richtlinie festgelegten Grundsätzen für zulässig. Dies ergebe sich aus dem allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot. Danach ist der G-BA berechtigt, den Nutzen und die Wirtschaftlichkeit von zugelassenen homöopathischen Komplexarzneimitteln nach den in der Arzneimittel-Richtlinie festgelegten Kriterien zu bewerten. Ein Widerspruch zur Zulassung bestehe nicht, da das Recht der GKV mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot ein vom Arzneimittelzulassungsrecht abweichendes Bewertungsregime bestimme.
Da das Wirtschaftlichkeitsgebot unterschiedslos für die Versorgung aller Versichertengruppen gelte, sei der G-BA auch befugt, die Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Arzneimitteln nach den in der Arz-neimittel-Richtlinie festgelegten Kriterien einzuschränken.
In prozessualer Hinsicht hat das BSG festgestellt, dass die Feststellungsklage die richtige Klageart ist, um die Anwendung und Wirksamkeit von Richtlinienbestimmungen des G-BA gerichtlich überprüfen zu lassen. Anders als das LSG Berlin-Brandenburg hält das BSG eine allge-meine Normenkontrollklage gegen Richtlinien des G-BA für unzulässig.