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BVA bezieht Stellung zur unterschiedlichen Aufsichtspraxis bei Selektivverträgen

05.09.2013 12:05
In seinem kürzlich veröffentlichten Tätigkeitsbericht des Jahres 2012 nimmt das Bundesversicherungsamt auch Stellung zur Kritik, die auch der neuen BKK-Dachverbandsvositzende Franz Knieps im Titelinterview der kommenden Ausgabe von „Monitor Versorgungsforschung“ erheben wird, dass teilweise eine unterschiedliche Aufsichtspraxis des Bundesversicherungs amtes und der Landesaufsichten bei Selektivverträgen zu beobachten ist.

Obwohl sich das BVA nach eigenem Bekunden auf regelmäßigen Aufsichtsbehördentagungen und Arbeitsgruppensitzungen mit den Landesaufsichten und dem Bundesministerium für Gesundheit in der rechtlichen Bewertung abstimme, sei gleichwohl festzustellen, „dass Verträge vom Bundesversicherungsamt und einzelnen Landesaufsichten unterschiedlich bewertet“ werden.
Dies führe - so das BVA - zu Wettbewerbsverwerfungen zwischen den Krankenkassen, die jedoch die Konsequenz der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland seien, während die sich bundesweit auswirkenden Folgen des Wettbewerbs der Krankenkassen und der meisten Leistungserbringer sowie Effizienzgesichtspunkte für eine bundesweit einheitliche Kassenaufsicht sprächen.
In 2012 sind dem Bundesversicherungsamt insgesamt 516 Verträge angezeigt und 17 Beanstandungen von ihm ausgesprochen worden. Die Zahl der Vertragsanzeigen steigt laut BVA stetig, so dass in 2013 mit rund 1350 Anzeigen zu rechnen ist.
Gründe für eine Beanstandung von Verträgen seien insbesondere:
• die Einbindung von nicht zugelassenen Vertragspartnern (Privatkliniken, nicht zugelassene Ärzte u.a.),
• Teilnahmebeschränkungen wie Mindestversicherungszeiten, Altersbeschränkungen, regionale Begrenzungen des Versorgungs-angebots,
• Fehlen eines integrativen Versorgungsansatzes (schlichte OP-Leistung ohne Einbindung eines weiteren Sektors),
• die Erhebung von „Selbstbehalten“ über die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen hinaus
• und der Verzicht auf Einschreibeverfahren und Mindestbindung bei Verträgen zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung.

Mit vielen Verträgen zur integrierten Versorgung, insbesondere im Bereich der Praxisklinken, wird - so die Kritik des BVA - versucht, Regelungsdefizite auf der Ebene von Kollektivverträgen oder des Verordnungsgebers (z.B. §§ 115, 122 SGB V) auszugleichen. Dies gelänge jedoch oft nicht, da etwa eine Operationsleistung alleine keine integrierte Versorgung darstelle.
Bezogen auf die Wirtschaftlichkeit der Verträge würde das BVA indes nur „maßvolle Anforderungen“ stellen. Bei Vertragsschluss könnten und müssten die Krankenkassen nur Prognosezahlen liefern, was das Amt regelmäßig ausreichen lasse. Probleme bereite den Krankenkassen aber offenbar insgesamt die Bereinigung der ärztlichen Gesamtvergütung nach §§ 140d, 73c Abs. 6 SGB V. <<

Ausgabe 05 / 2013