Sie sind hier: Startseite Nachrichten EuGH bestätigt DAK-Ausschreibung für Arzneimittel

EuGH bestätigt DAK-Ausschreibung für Arzneimittel

10.06.2016 14:45
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt die federführend von der DAK-Gesundheit entwickelte Vergabepraxis nach dem Open-Book-Modell für zulässig erklärt. Die Krankenkasse nutzt diese Vergabepraxis seit einigen Jahren für die Arzneimittelversorgung ihrer Versicherten. Das Urteil des höchsten europäischen Gerichts hat weitreichende Konsequenzen für alle Unternehmen der öffentlichen Hand: Sie können nun neben klassischen Bieterverfahren mit Zuschlägen für den günstigsten Anbieter auch selbst Konditionen vorgeben, die jeder Hersteller akzeptieren kann.

„Die DAK-Gesundheit hat das innovative Zulassungsverfahren am Beispiel Arzneimittel, vertreten durch die Anwaltskanzlei Bird & Bird, juristisch durchgesetzt“, sagt Thomas Bodmer, Vorstandsmitglied der DAK-Gesundheit. „Das Urteil ist richtungsweisend für alle gesetzlichen Krankenkassen und andere Auftraggeber der öffentlichen Hand.“ Das hat im Fall der Arzneimittelversorgung auch für die Versicherten Vorteile: Ihnen stehen bei eventuell auftretenden Unverträglichkeiten mehr Alternativen zur Verfügung, außerdem werden Lieferschwierigkeiten vermieden, gibt die DAK-Gesundheit an.

Was für Arzneimittel gelte, sei auf alle Bereiche des Einkaufs übertragbar: Mit dem Open-Book- oder auch Open-House-Modell sollen die Unternehmen mehr Handlungsspielraum beim Einkauf bekommen. Die Voraussetzung sei, dass die offenen Verfahren transparent und gleichberechtigt gestaltet werden, so dass alle Marktteilnehmer die gleichen Voraussetzungen haben.

Zum Hintergrund erklärt die DAK-Gesundheit: Ein Arzneimittelhersteller hatte die Vergabepraxis der DAK-Gesundheit juristisch angefochten. Seit 2014 liegt das Verfahren beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Das OLG hatte dem EuGH seine Fragen zur Zulässigkeit des Open-Book-Verfahrens vorgelegt. Am 2. Juni 2016 haben die Europarichter das Vorabentscheidungsverfahren unter dem Aktenzeichen C-410/14 im Sinne der DAK-Gesundheit entschieden: Das Modell sei mit dem Unionsrecht vereinbar, da es allen Pharmaunternehmen zu gleichen Bedingungen zugänglich sei und die Krankenkassen keine Auswahlentscheidung träfen. Somit handele es sich bei den Verfahren nicht um öffentliche Aufträge im vergaberechtlichen Sinn. Die Krankenkassen schließen seit Jahren Rabattverträge mit Auftragsvolumina in Milliardenhöhe nach dem Modell ab. Das OLG Düsseldorf wird nun in einem abschließenden Verfahren Detailfragen zu den unionsrechtlichen Anforderungen des Open-Book-Modells klären.

abgelegt unter: