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Kabinett beschließt Gesetzentwurf

17.11.2016 10:54
„Vor Selbstblockaden schützen" soll laut Bundesgesungheitsminister Hermann Gröhe unter anderem der am 16. November im Kabinett beschlossene Entwurf zum GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz. Damit soll auch die Auseinandersetzung in der KBV-Spitze zwischen KBV-Chef Dr. Andreas Gassen und seiner Stellvertreterin Regina Feldmann der Vergangenheit angehören. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist für 2017 vorgesehen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass insbesondere die Kontrollrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gestärkt und die Transparenz im Verwaltungshandeln erhöht werden, damit Kompetenzüberschreitungen und Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung frühzeitig erkannt werden. Deshalb werden die Einsichts- und Prüfrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane auch als Minderheitenrechte ausgestaltet und die Berichtspflichten des Vorstands gegenüber den Selbstverwaltungsorganen gesetzlich verankert; Es werden Regelungen zu Abwahlmöglichkeiten der oder des (stellvertretenden) Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane aufgenommen.

Transparenz im Verwaltungshandeln stärkt die interne und externe Kontrolle. Deshalb werden auch die Regelungen in diesem Bereich geschärft. Dies betrifft zunächst die Erweiterung der Prüfungs- und Mitteilungspflichten in Bezug auf Beteiligungen an und die Gründung von Einrichtungen. Auch soll eine regelmäßige externe Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung anstelle der bisherigen Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit, bzw. das Bundesversicherungsamt etabliert werden. Schließlich ist eine Verpflichtung zur Einrichtung interner Kontrollmechanismen vorgesehen, insbesondere eine Innenrevision, die festgestellte Verstöße auch an die Aufsichtsbehörde zu berichten hat.

Außerdem werden durch den Gesetzesentwurf besondere Verfahren geregelt, die ein effektives aufsichtsrechtliches Instrumentarium zur Beseitigung von Rechtsverstößen vorsehen. Dies umfasst zunächst einheitliche Regelungen für besondere Fallkonstellationen, wie z. B. die aufsichtsrechtliche Durchsetzung von Satzungsänderungen oder die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane. Zudem wird ein zusätzliches aufsichtsrechtliches Instrumentarium zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands (entsandte Person für besondere Angelegenheiten) geschaffen.

Struktureller Weiterentwicklungsbedarf besteht laut BMG bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Regelungen über den Vorstand. Es wird verpflichtend ein Vorstand mit drei Mitgliedern geregelt, dessen Vorstandsvorsitzender mit einer qualifizierten Mehrheit gewählt werden muss. Nur für den Fall, dass in den beiden ersten Wahlgängen keine qualifizierte Mehrheit zu Stande kommt, soll im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend sein. Eines der drei Mitglieder des Vorstands darf weder dem hausärztlichen noch dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören. Dies soll die notwendige versorgungsbereichsübergreifende Interessenvertretung im Vorstand sicherstellen sowie die Akzeptanz des Vorstandsvorsitzenden stärken. Mit den vorgesehenen strukturellen Änderungen sollen die in der KBV bestehenden Konflikte zwischen den Versorgungsbereichen und die damit einhergehenden Blockaden aufgehoben werden.

Zudem werden mit dem Gesetz im Rahmen einer Angleichung einzelne Regelungen auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übertragen. Soweit sich bestimmte Vorgaben aufgrund der besonderen Aufgabenstellung des G-BA und seiner von den anderen Selbstverwaltungskörperschaften abweichenden Organisationsstruktur für den G-BA nicht eignen, wurde dies berücksichtigt.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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