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Open-House-Rabattverträge behindern Biosimilars

12.02.2016 16:14
Nach Infliximab hat jüngst mit Etanercept ein zweiter biosimilarer Antikörper die Zulassung in Europa erhalten. Biosimilars könnten also in absehbarer Zeit Preiswettbewerb auslösen. Erste Krankenkassen haben aber, sogar noch vor dem Markteintritt des Etanercept-Biosimilars, Open-House-Verträge mit dem Erstanbieter abgeschlossen, obgleich sich diese in der Versorgungspraxis als Bremse für Bio- similars erweisen. Eine Reihe weiterer Kassen haben entsprechende Ausschreibun- gen bekanntgegeben.

Diese Rabattverträge, bei denen Krankenkassen einen fixen Rabattsatz für alle Vertragspartner definieren, schalten den Wettbewerb de facto aus. Alle Anbieter können sich am Open-House-Vertrag beteiligen, wenn sie den gleichen Rabattsatz
auf ihren jeweiligen Listenpreis gewähren. In der Folge gelten alle Präparate unter Vertrag als „wirtschaftlich“. Vorteile gibt es also nur für die Kasse, die kurzfristig spart, und für den Hersteller des teuren Erstanbieterpräparats. Dieser kann sich für einen relativ geringen Rabattsatz das Label „wirtschaftlich“ erkaufen. Die Hersteller der Biosimilars, deren Preis ohnehin spürbar unter dem rabattierten Erstanbieterpräparat liegt, müssen sich dennoch am Vertrag beteiligen, wenn sie nicht als „unwirtschaftlich“ gelten wollen.  

„Bei den Open-House-Verträgen haben Anbieter von Biosimilars nichts zu gewinnen. Beteiligt sich der Hersteller nicht, gilt sein Präparat aber paradoxerweise als unwirtschaftlich, obgleich es einen spürbaren Preisvorteil hat. Beteiligt er sich, hat er dennoch keinen für den Arzt in der Praxissoftware erkennbaren Preisvorteil mehr, obwohl das Präparat de facto deutlich günstiger ist. Wir sehen darin ein Vertragskonstrukt, das einen nachhaltigen Wettbewerb ausbremst“, so Dr. Andreas Eberhorn, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Pro Biosimilars.  Open-House-Verträge haben somit direkten Einfluss auf das Verschreibungsverhalten der Ärzte und damit auch auf den Versorgungsanteil der Biosimilars. Kassen mit Open-House-Vertrag weisen zum Teil deutlich unterdurchschnittliche Versorgungsanteile auf (vgl. Grafik).