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Die Patientenaufnahme - Rechtssicher und erlössichernd für Krankenhäuser

10.10.2016 12:52
Intensiv - Seminar - Interaktiv! Wir bringen Sie auf den neuesten Stand! Haftungsrisiken bei der Erbringung von Wahlleistungen durch anderen als Wahlarzt In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 19.07.2016 (Az.: VI ZR 75/15) hat der BGH die Anforderungen an die wahlärztliche Leistungserbringung erneut konkretisiert und für den Fall, dass die Behandlung nicht durch den Wahlarzt erfolgt, auf das Erfordernis des Abschlusses einer Vertretungsvereinbarung verwiesen. Der BGH gab damit der Revision des klagenden Patienten statt.

Termindetails

Wann

20.10.2016
von 09:00 bis 17:00

Wo

Nürnberg

Kontakttelefon

07931 52612

Teilnehmer

Alle Mitarbeiter im Krankenhaus, die mit der Patientenverwaltung zu tun haben, insbesondere Mitarbeiter der Patientenaufnahme, Rechtsabteilung und ggfs. Controlling.

Termin übernehmen

Die Patientenaufnahme aus rechtlicher Sicht sowie Auswirkungen von aktuellen Gesetzesänderungen und
Fragestellungen aus der anwaltlichen Praxis für Patienten und Krankenhäuser.

Wir bringen Sie auf den neuesten Stand!

Haftungsrisiken bei der Erbringung von Wahlleistungen durch anderen als Wahlarzt

In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 19.07.2016 (Az.: VI ZR 75/15) hat der BGH die Anforderungen an die wahlärztliche Leistungserbringung erneut konkretisiert und für den Fall, dass die Behandlung nicht durch den Wahlarzt erfolgt, auf das Erfordernis des Abschlusses einer Vertretungsvereinbarung verwiesen. Der BGH gab damit der Revision des klagenden Patienten statt.

Zum Hintergrund:

Die Vorinstanzen verneinten einen Schadensersatzanspruch des klagenden Patienten.

Dieser hatte sich für eine chirurgische Hand-OP in stationäre Behandlung begeben und mit dem dortigen Chefarzt eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen. Die Operation wurde dann aber durch den stellvertretenden Oberarzt durchgeführt. Eine Einwilligung des Patienten dafür lag nicht vor. Postoperativ stellten sich an der operierten Hand erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ein. Der beauftragte Sachverständige konnte aber keinen Behandlungsfehler feststellen. Das LG Koblenz (Az. 10 O 48/12) wies die Klage auf Schadensersatz unter Annahme einer vorliegenden hypothetischen Einwilligung des Klägers ab. Das OLG Koblenz (Az. 5 U 1131/14) sah für eine solche Einwilligung keinen Raum, verneinte aber einen ersatzfähigen Schaden. Der Kläger stünde mangels Behandlungsfehlers so, wie wenn der Chefarzt selbst operiert hätte.

Ausführungen des BSG:
Der BGH folgte dieser Argumentation nicht. Da die OP ohne medizinische Einwilligung des Patienten erfolgte, sei für den Einwand des „rechtmäßigen Alternativverhaltens“ kein Raum. Der Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses stehe dem entgegen. Soweit der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts die Einwilligung auf einen bestimmten Operateur konkretisiere (wie hier in der Wahlleistungsvereinbarung), dürfe ein anderer Arzt die Behandlung nicht vornehmen. Anders sei dies nur, wenn zuvor über die Vertretung aufgeklärt worden sei. Liege eine solche Aufklärung und damit eine wirksame Einwilligung nicht vor, sei der in der ärztlichen Heilbehandlung zu sehende Eingriff in die körperliche Integrität rechtswidrig. Von einem ersatzfähigen Schaden sei, obwohl eine Aufklärungspflichtverletzung grundsätzlich keinen Gesundheitsschaden begründe, auszugehen. Der rechtswidrige Eingriff selbst habe zu einer ersatzfähigen Verletzung der körperlichen Integrität geführt. Auch sei das Vertrauen des Klägers in die Verhaltenspflichten der Beklagten verletzt worden.

Fazit
Der BGH bestätigt mit seiner Entscheidung im Wesentlichen das grundsätzliche Erfordernis der höchstpersönlichen Leistungserbringung durch den Wahlarzt. Es ist zu empfehlen, die Entscheidung zum Anlass zu nehmen, die Abläufe in der Klinik kritisch zu prüfen.

Zielsetzung:

Sie bekommen einen Gesamtüberblick über den in der Patientenaufnahme notwendigen rechtlichen Rahmen und die Zusammenhänge.

Zielgruppe:

Alle Mitarbeiter im Krankenhaus, die mit der Patientenverwaltung zu tun haben, insbesondere Mitarbeiter der Patientenaufnahme, Rechtsabteilung und ggfs. Controlling.

Referenten:

Andreas Wagener, Rechtsanwalt
stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Geschäftsführer des Justiziariats, Deutsche Krankenhausgesellschaft, Berlin

Dr. iur. Anke Hübner, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht - Seufert Rechtsanwälte, München
Schwerpunkte seit 10 Jahren: Gesundheitsrecht, insbesondere bundesweite Beratung von Krankenhäusern, MVZs und Vertragsärzten

Beide Referenten sind den ganzen Tag anwesend und stehen Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung!

Sonstige Infos:

Die Teilnehmerzahl ist begrenzt!

Selbstverständlich werden die Themenschwerpunkte ständig an den neuesten Sachstand angepasst, so dass etwaige Programmänderungen vorbehalten bleiben.

Leistungen:

Aktuelle Unterlagen, Internet-Download, Kaffeepausen, Mittagessen, Pausen- und Seminargetränke

 

 

 

 

 

 

 

Verlauf

08:30 Uhr Empfang und Begrüßungskaffee

09:00 Uhr Begrüßung und Einführung
Roswitha Scheidweiler, Dipl.-Kffr., Geschäftsführerin RS Medical Consult GmbH

09:15 Uhr Vormittagsprogramm

Andreas Wagener, Rechtsanwalt, Deutsche Krankenhausgesellschaft Berlin

A. Rechtliche Stellung des Krankenhauses

  • Rechtsbeziehungen im Krankenhaus
  • Definition des Begriffs "Krankenhaus"

B. Rechtliche Stellung des Patienten

  • Rechtliche Stellung eines GKV-Patienten
  • Rechtliche Stellung reiner Selbstzahler, privat (zusatz-)versicherter Patienten
  • Sozialhilfeempfänger/Versicherungspflicht
  • Sonderproblematik Asylbewerber

C. Rechtsbeziehungen Krankenhaus - Patient

  • Regelleistungsbereich
    • - Der Krankenhaus-Behandlungsvertrag
    • - Haupt- und Nebenleistungspflichten des Krankenhauses
  • Wahlleistungsbereich
    • - Definition "Wahlleistungen"
    • - Wahlleistungsvereinbarung
    • - Unterrichtungspflichten der Krankenhäuser
    • - Wahlleistung Unterkunft
    • - Medizinische Wahlleistungen
    • - Sonstige Probleme im Wahlleistungsbereich
    • - Einwilligung zur Datenübermittlung an externe Abrechnungsstelle

D. Abzurechnende Entgelte

  • Pflegekostentarif
  • DRG-Entgelttarif
  • Krankenhausrechnungen für Selbstzahler

 

E. Datenübermittlung

  • Datenübermittlung zwischen Krankenhaus und Hausarzt
  • Datenübermittlung an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung
  • Hinweis auf die Datenvereinbarung
  • Patienteninformation gem. § 294a Abs. 2 S. 2 SGB V

 


F. Allgemeine Vertragsbedingungen

  • Muster AVB, 10. Aufl. 2016
    • -Variante 1: Behandlungsvertrag mit separaten AVB
    • -Variante 2: Behandlungsvertrag ohne separate AVB
  • Einzelne Regelungen der AVB

Flexible Kaffeepause am Vormittag

Diskussion und Fragen der Teilnehmer

12:00- 13:00 Uhr Gemeinsames Mittagessen

13:00 Uhr Nachmittagsprogramm

Dr. iur. Anke Hübner, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht - Seufert Rechtsanwälte, München

Behandlungsverträge – Aktuelle Rechtsprechung sowie Rechtsprobleme aus der anwaltlichen Praxis

Behandlungsvertrag

  • rechtssichere Gestaltung
  • Nebenpflichten
  • Anforderungen an Dokumentation und Aufklärung
  • Rechte des Patienten im Hinblick auf die Patientenakte

Privatpatient und Klinik-Card-Verfahren

  • Aufklärungspflichten
  • Regelungen im Behandlungsvertrag und AVB
  • Beihilfe
  • Forderungsmanagement

Ausländische Patienten

  • Höhere Entgelte für stationäre Leistungen?
  • Forderungsmanagement

Wirtschaftliche Aufklärung

  • aktuelle Rechtsprechung

Wahlärztliche Leistunge

  • Persönliche Leistungserbringung - Vertretungsmöglichkeiten
  • Aus für Wahlleistungen durch Honorarärzte (BGH 16.10.2014) – Auswege?

Flexible Kaffeepause am Nachmittag

Diskussion und Fragen der Teilnehmer

17:00 Uhr Ende der Veranstaltung

Weitere Informationen über diesen Termin…

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