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DPtV kritisiert fehlende Einbeziehung des psychotherapeutischen Berufsstands

15.05.2020 12:37
"Das Bevölkerungsschutzgesetz enthält viele sinnvolle Regelungen – aber die Änderungen der Übergangsregelung bei der Ausbildung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen (KJP) haben mit den Themen des Bevölkerungsschutzgesetzes während einer Pandemie nichts zu tun und sind unnötig. Sie kamen erst in letzter Minute in den Entwurf“, kritisiert Gebhard Hentschel, Bundesvorsitzender der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV).

„Ohne Beteiligung der psychotherapeutischen Fach- und Berufsverbände oder der Psychotherapeutenkammern wurden hier eilig Elemente des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) geändert, das über Jahre diskutiert und im November 2019 beschlossen wurde. Dieses undemokratische Vorgehen irritiert uns sehr.“

KJP-Versorgung nicht gefährdet

Am Donnerstag beschloss der Bundestag das Zweite Bevölkerungsschutzgesetz. Mit der Änderung des § 27 Abs. 2a PsychThG wurde die Übergangsregelung so erweitert, dass der „alte“ Ausbildungsgang an bestimmten Hochschulen noch für weitere sechs Jahre aufgenommen werden kann‚ um „die regionale psychotherapeutische Versorgung sicherzustellen“. „Einer Erweiterung der Übergangsregelung für KJP bedarf es nicht. Die Zahlen des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) belegen, dass ausreichend Absolvent*innen der KJP-Ausbildung für die regionale Versorgung von Kindern und Jugendlichen zur Verfügung stehen“, betont Hentschel. Es gebe keine Hinweise, dass die KJP-Versorgung zukünftig gefährdet sein könnte. „Es hat den Anschein, dass hier Partialinteressen bedient wurden“, vermutet Hentschel.

Sorge um einheitliche Qualitätsstandards

„Die Vereinheitlichung der Ausbildungsstandards von Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen war eine große Errungenschaft der Reform des Psychotherapeutengesetzes“, sagt der Bundesvorsitzende. Für die Patient*innen könnte die nun vorgesehene parallele Fortführung des alten und neuen Systems missverständlich sein. Sie müssten auf einheitliche Qualitätsstandards vertrauen können. „Die Fortführung des alten Ausbildungssystems führt ohne Not zu einem Rückschritt des Berufsstandes. Wir fordern daher dringend die Streichung der vorgesehenen Regelung in § 27 Abs. 2a des Psychotherapeutengesetzes.“