Kryokonservierung ab 1. Juli Leistung der GKV
Basis für diese Leistung ist die Richtlinie zur Kryokonservierung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die die Details des Leistungsanspruchs regelt. Sie war am 22. Februar 2021 in Kraft getreten. Der Bewertungsausschuss hat nun die noch notwendigen Abrechnungsziffern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab festgelegt.
Eine medizinische Indikation zur Kryokonservierung ist bei Behandlungen gegeben, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keimzellschädigend sein können. Dazu zählt insbesondere die operative Entfernung der Keimdrüsen, eine Strahlentherapie mit zu erwartender Schädigung der Keimdrüsen und potentiell fruchtbarkeitsschädigende Medikationen.
In welchen Altersgrenzen die GKV die Kosten der Kryokonservierung übernimmt, hat der Gesetzgeber im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) festgeschrieben: bei Frauen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr und bei Männern bis zum vollendeten 50. Lebensjahr. Eine untere Altersgrenze ist gesetzlich nicht vorgegeben. Jedoch sind laut Transplantationsgesetz Maßnahmen zur Samenzellgewinnung bei Minderjährigen an deren Einwilligungsfähigkeit gebunden. Ob diese gegeben ist, kann nur im Einzelfall geklärt werden. Für Mädchen und minderjährige junge Frauen bestehen nach aktueller Rechtslage im Zusammenhang mit Arzneimittelzulassungen ebenfalls Einschränkungen.
Der G-BA berät derzeit weiter zur Kryokonservierung von Keimzellgewebe sowie zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kryokonservierung auch für Minderjährige zugänglich gemacht werden kann.