Neue Hilfstaxe bevorzugt teures Altoriginal einseitig
„Der niedrigere Abschlag auf das Rituximab-Altoriginal ist widersinnig. Er belohnt den Erstanbieter für seine Praxis, dem Gesundheitssystem de facto kaum Rabatte auf seinen hohen Listenpreis zu gewähren. Biosimilaranbieter dagegen, die dem System aufgrund ihrer ohnehin deutlich niedrigeren Listenpreise erhebliche Preisvorteile ermöglichen, müssen nach dem Schiedsspruch nun auch noch höherer Rabatte als der Erstanbieter gewähren. Dabei haben die Biosimilarunternehmen qua Zulassung belegt, dass ihre Präparate in der Versorgung von Krebspatienten völlig gleichwertig sind“, so Dr. Andreas Eberhorn, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Pro Biosimilars.
Laut Branchenverband ermöglicht ein unterschiedlicher Abschlag dem Erstanbieter, dem Apotheker Einkaufskonditionen zu gewähren, die den Einsatz des teuren Erstanbieterpräparates zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung attraktiv machen. Obwohl die Auswahl des Produktes in der Hand des behandelnden Onkologen liege, werde dadurch eine indirekte Steuerung weg von den preisgünstigen Versorgungsalternativen induziert, die weder im Sinne der Versicherten, noch im Sinne des Gesundheitssystems liege.