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SpiFa fürchtet massiven Kostenanstieg und Eingriff in die Therapiefreiheit

20.11.2018 11:42
Das Bundesministerium für Gesundheit hat verbindliche Mindestanforderungen an elektronische Programme für die Verordnung von Arzneimitteln durch Vertragsärzte definiert (§ 73 Absatz 9 SGB V). Der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands (SpiFa) begrüßt den Referentenentwurf grundsätzlich. Allerdings werde nach wie vor nicht das Problem überbordender Lizenzgebühren seitens der Hersteller gelöst, für die die Vertragsärzte geradestehen müssten.

Im Gegenteil: „Wir fürchten, dass es nun erneut zu einer Erhöhung der Lizenzkosten kommen wird“, sagte SpiFa-Vorstandsmitglied Dr. Hans-Friedrich Spies am Dienstag in Berlin. Bei der Annahme, dass 100.000 Praxen[1] mit monatlichen Mehrkosten für Lizenzkosten in Höhe von fünf Euro rechnen müssen, entsteht für die Gesundheitswirtschaft allein im Bereich der Vertragsärzte ein jährlicher Mehrbetrag in Höhe von rund sechs Millionen Euro, wenn die neue Rechtsverordnung erfüllt werden soll. Der SpiFa bittet den Gesetzgeber deshalb um eine entsprechende Korrektur. „Zusätzlich schlagen wir eine Ergänzung vor, wonach mögliche Erhöhungen der Lizenzkosten durch die gesetzlichen Krankenkassen zu erstatten sind.“

Nachbesserungen fordert der SpiFa auch an anderer Stelle: Demnach bedürfen die Vorgaben zu den Erkenntnissen der Nutzenbewertungsverfahren nach § 35a SGB V der deutlichen Klarstellung, dass nicht in die Therapiefreiheit der Vertragsärzte eingegriffen wird. „Die Mindestanforderungen an elektronische Programme dürfen ausschließlich informieren“, so Spies. Was der SpiFa auch ablehnt, sind Angabe und Anzeige der Jahrestherapiekosten eines Arzneimittels in den Arztinformationssystemen (AIS). Denn diese entsprechen nicht dem tatsächlichen „Marktgeschehen“, könnten die ärztliche Verordnung und Therapiefreiheit jedoch nachhaltig beeinflussen.

Für neue, patentgeschützte Arzneimittel zum Zeitpunkt der Zulassung schlägt der SpiFa eine Klarstellung in der Begründung unter Abschnitt II. Absatz 4 wie folgt vor: „Die Erkenntnisse der Bewertungsverfahren gemäß § 35a SGB V beziehen sich rein auf die Nutzenbewertung und Preisbildung für Arzneimittel. Die Gestaltung, Darstellung und technische Implementierung von Hinweisen auf Beschlüsse und Informationen gemäß § 2 Absatz 2 RefE EAMIV hat daher unter der Maßgabe zu erfolgen, dass eine Verordnungssteuerung der Vertragsärztinnen und -ärzte durch die Hinweise nicht erfolgt.“

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[1] Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

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