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Vorschläge zur Weiterentwicklung des AMNOG

15.10.2015 15:55
Konkrete Vorschläge wie die Umsetzung des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG) zukünftig optimiert werden kann hat die Techniker Krankenkasse (TK) unterbreitet. Sie will vermeiden, dass Wirkstoffe ohne attestierten Zusatznutzen nach der einjährigen Marktpräsenz vom Markt verschwinden.

Die öffentlich geführten Preisverhandlungen setzten die Pharmazeutischen Unternehmer in Deutschland unter großen Verhandlungsdruck, wie diese selbst betonten. Das führe in manchen Fällen dazu, dass ein Präparat ganz vom Markt genommen werde, um die Preise nicht auch in anderen Ländern senken zu müssen. Partiell geheime Erstattungsbeträge könnten laut TK günstigere Preise für die deutschen Krankenversicherungen ausgehandelt und in bestimmten Fällen Marktrücknahmen vermieden werden.

Nicht jede Marktrücknahme bedeute einen Verlust für die Patienten, denn für Arzneimittel, die im Rahmen des AMNOG-Prozesses keinen Zusatznutzen bekämen, stünden immer mindestens gleichwertige Therapieoptionen zur Verfügung. In Einzelfällen könne es bezüglich der Versorgungsrealität jedoch sinnvoll sein, auch Medikamente ohne Zusatznutzen im Markt zu halten.

Ergänzender Rabattvertrag bei Arzneimitteln ohne Zusatznutzen

Aus diesem Grund schlägt die TK ein Prozedere vor, das ergänzende Rabattvertragsregelungen der einzelnen Kassen bei Arzneimitteln ohne Zusatznutzen vorsieht: Falls sich GKV-Spitzenverband und Pharmaunternehmen preislich nicht einigen können, werde eine Schiedsstelle angerufen. Hier könne der GKV-Spitzenverband nun, falls er das Medikament für versorgungsrelevant hält, einen höheren Erstattungsbetrag, der jedoch um geheime Rabatte nach § 130c SGB V ergänzt werde, vorschlagen. So werde die Differenz zu der ursprünglichen Forderung ausgeglichen. Der Schiedsstelle obläge in der Folge die Entscheidung über den Erstattungsbetrag.

Bei der Wahl der Variante, die den geheimen Erstattungsbetrag betrifft, müsse das pharmazeutische Unternehmen innerhalb von drei Monaten mit der Mehrheit der Kassen einen Vertrag nach § 130c SGB V schließen, wobei das Unternehmen mindestens die vom GKV-Spitzenverband genannte zusätzliche Rabatthöhe gewähren müsse. Sollte das Quorum nicht erreicht werden, gelte automatisch der ursprünglich vom GKV- Spitzenverband vorgeschlagenen Preis.

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