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Zahl des Monats März 2020: 02567024 + F5 /F6

19.03.2020 14:48
Pragmatismus in Zeiten von Corona: Um Patienten und Apotheker vor Ansteckung zu schützen, haben diverse Krankenkassen die Abgaberegeln für Apotheken bei ihren Rabattverträgen gelockert. Für den Fall, dass das verschriebene Rabattvertragsarzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, müssen Patienten nunmehr kein zweites Mal kommen, sondern dürfen direkt ein vorrätiges, wirkstoffgleiches Präparat mitnehmen. Der Apotheker muss lediglich ein Kennzeichen vergeben – und darf das Medikament herausgeben. Die entsprechende Sonder-PZN lautet 02567024 + Faktor 5/6 – und ist unsere Zahl des Monats.

Der Verband Pro Generika kommentiert die Maßnahmen wie folgt:

Den Anstoß gaben die AOK Rheinland und Hamburg, die mit den Apothekerverbänden Nordrhein und Hamburg entsprechende Vereinbarungen trafen. Nur einen Tag später zogen die Ersatzkassen – also TK, BARMER, DAK-Gesundheit, KKH, hkk und HEK – nach und lockerten ebenfalls ihre Regelungen.

Diese Maßnahme ist ein Schritt, der der allgemeinen Devise „social distancing“ folgt. Denn: Jeder erneute Gang in die Apotheke birgt neues Ansteckungspotential – für Patienten und Apotheken.

Sie ist ein Zeichen dafür, dass das Allgemeinwohl derzeit über Einzelinteressen steht und beweist, dass selbst zementierte Systeme in der Krise flexibel angepasst werden können.