Etabliertes System auf den Kopf gestellt
08.05.2017 15:19
Seit der Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 01.03.2017 (Az.: L 9 KR 437/16 KL ER), ergangen im Eilverfahren, ist die Vereinbarung von Mischpreisen, die im Rahmen von Preisverhandlungen für Arzneimittel zwischen den Vertragspartnern nur allzu oft vereinbart werden, auf dem Prüfstand. Dieser Disput ist grundsätzlich nicht neu. Jedoch bestand in der jüngeren Vergangenheit weitestgehend Konsens darüber, dass Mischpreise notwendig und unvermeidbar sind. Dieser „Burgfrieden“ scheint mit dem jüngsten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg wieder aufgehoben. Die Richter erklärten die Vereinbarung von Mischpreisen für rechtswidrig, wenn in dem Beschluss des G-BA für eine Patientengruppe ein Zusatznutzen anerkannt und für eine oder mehrere andere Patientengruppen kein Zusatznutzen festgestellt wurde. Dementsprechend wurde bereits die Besorgnis geäußert, dass Verordnungsausschlüsse zukünftig zunehmen werden, wenn sich diese Rechtsauffassung durchsetzt. Letztendlich wäre der Gesetzgeber gefordert, diese Fragestellung zu entscheiden.
Kommentar zur Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.03.2017 von Prof. Dr. iur. Dr. med. Alexander P. F. Ehlers und Marion Bickmann, LL.M.
Ausgabe 03 / 2017
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