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Einsichten ins AMNOG

11.11.2011 16:13
Neue Dimension in aktueller Debatte um Auswirkungen des AMNOG

"Wir diskutieren, ob der vom IQWiG festgelegte Schwellenwert bindend ist". Mit diesen Worten brachte  - wie bereits berichtet -  Thomas Müller, Leiter Abteilung Arzneimittel beim G-BA eine neue Dimension in die aktuelle Diskussion um die Auswirkungen des AMNOG ein. Denn mit der Veröffentlichung des ersten Nutzenbewertung hatte das IQWiG in einer Anlage versucht, sozusagen fast nebenbei Schwellenwerte für Nutzenabstufungen (wie Erheblich, Beträchtlich, etc) einzuführen. Doch die hätten nach Ansicht des G-BA keinen normativen Charakter, einen solchen solle doch besser in einem folgenden wissenschaftlichen Diskurs erarbeitet werden. Hierzu werde Dr. Rainer Hess, der unparteiische Vorsitzende des G-BA demnächst eine Stellungnahme veröffentichen.
Normativen Charakter hätten dagegen die ab dem ersten Dossier vom G-BA festgelegten zweckmäßigen Vergleichstherapien. Und zwar nicht nur für das jeweils betroffene Medikament, sondern für die gesamte Arzneimittel-Gruppe der jeweiligen Indikation. Darum sollten pharmazeutische Unternehmen, nach Meinung von Müller, sehr frühzeitig -  am besten noch vor Stufe III - in eine Beratung gehen, um die "richtigen" Vergleichstherapien festzulegen, gegen die getestet werden soll.
Neu ist nach Worten von Wolfgang Kaesbach, Leiter Abteilung Arznei- und Hilfsmittel beim GKV-Spitzenverband, der  Begriff "Abrechnungspreis". Nach seinem Verständnis würden in den entsprechenden Arzneimittelpreislisten künftig zwei Preise ausgewiesen: Das ist der normale "Listenpreis", der abzüglich des Erstattungspreis (der als Rabatt auf den Abgabepreis zwischen Spitzenverband Bund und dem jeweiligen pharamzeutischen Unternehmer oder durch den Entscheid der im Falle einer Nicht-Einigung anzurufenden zentralen Schiedsstelle) wiederum den "Abrechnungspreis" bildet. Da der wiederum laut Gesetz für alle - auch die PKV und Selbstzahler - gelten wird, muss dieser veröffentlicht werden, was wiederum erhebliche Wirkung auf die europäische Preisbildung haben wird.
Welche europäischen Länder wiederum zur deutschen Preisbildung herangezogen werden, ist indes noch offen. Auf diesen Punkt konnte sich die pharmazeutische Industrie und Spitzenverband Bund in ihrer Rahmenvereinbarung als einzigen Detailpunkt nicht einigen. Das wird der erste Schiedsspruch sein, den die neue zentrale Schiedsstelle unter seinem unparteiischen Vorsitzenden, Dr. jur. Manfred Zipperer, fällen muss. Während für Dossier-bezogene Schiedssprüche die Drei-Monatsfrist gilt, hat ihm der Gesetzgeber bei der Beantwortung dieser durchaus zentralen Frage allerdings keinen Zeitrahmen gesetzt.