Zentren-Finanzierung nach neuem Recht
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Schon mit Einführung der G-DRGs war dem Gesetzgeber bewusst, dass die besonderen
Aufgaben von Zentren nicht immer sachgerecht in der Fallpauschalierung abgebildet
werden können. Für diese Aufgaben sollten Krankenhäuser Zentrumszuschläge neben
den G-DRGs vereinbaren können. Allerdings kam es zwischen den Vertragspartnern
auf der Ortsebene häufig zu unterschiedlichen Bewertungen, welche Aufgaben von
Zentren zuschlagsfähig sind. Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) wurde
deshalb die Selbstverwaltung auf der Bundesebene aufgefordert, bis März 2016 eine
Konkretisierung der zuschlagsfähigen besonderen Aufgaben vorzunehmen. Gleichzeitig
koppelte der Gesetzgeber mit dem KHSG die Ausweisung eines Zentrums im
Krankenhausplan an die Zuschlagsfinanzierung.
Eine Einigung der Selbstverwaltung kam nicht zustande. So hat das Bundesschiedsamt
entscheiden müssen. Während der Schiedsspruch auf Seiten der Deutschen Krankenhausgesellschaft
mit angenehmer Überraschung aufgenommen wurde, fürchtet
der GKV-Spitzenverband jetzt einen Zentren-Wildwuchs. Seit Februar liegt deshalb
seine Klage gegen die Entscheidung dem Gericht vor.
Ohne Ausweisung eines Zentrums im Krankenhausplan ist nach Inkrafttreten des
KHSG die Vereinbarung von erstmaligen Zentrumszuschlägen nicht mehr möglich.
Für bestehende Zuschlagsvereinbarungen gilt noch 2017 ein Bestandsschutz. Die
Krankenhausplanung ist Ländersache. Es zeigt sich, dass die Bundesländer in Bezug
auf die Entwicklung von Zentrumsstrukturen bisher unterschiedliche Strategien
verfolgen. Der Druck der Krankenhäuser auf die Krankenhausplanung, ihre Zentrumsstrukturen
im Krankenhausplan auszuweisen, dürfte deutlich steigen. Wie
reagieren nun die Bundesländer auf die Forderungen der Krankenhäuser?