"enaio" ECM von Optimal Systems erneut auditiert
Unternehmen, die kaufmännische Unterlagen elektronisch aufbewahren, müssen zahlreiche Vorgaben beachten, die unter anderem im Handelsgesetzbuch, in der Abgabenordnung, dem Bundesdatenschutz- bzw. Signaturgesetz sowie in den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) hinterlegt sind. Dazu gehören:
• Pflicht zur unverzüglichen Lesbarmachung
• Sicherstellung der maschinellen Auswertbarkeit originär digitaler Daten
• Schaffung neuer Zugriffsrechte der Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung
• Speicherung von Dokumentversionen (Original und ggf. konvertierte Fassung)
• Umsetzung der Rechte auf Berichtigung, Sperrung bzw. Löschung personenbezogener Daten
• Unterstützung der Besonderheiten im Urkundenprozess z.B. durch qualifizierte Signaturen
Diese Vorgaben kann "enaio" Version 8.1 laut Konformitätserklärung erfüllen. Darüber hinaus, so ein weiteres Ergebnis der Prüfung, deckt die ECM-Lösung behördliche Anforderungen und Richtlinien ab, wie die Guidance for Industry Part 11 der FDA (CFR), die Good Clinical Practices (GCP) und die Good Automated Manufacturing Practice ("GAMP"5).
„Diese Konformitätserklärung gibt unseren Kunden erneut die Gewissheit, dass sie mit "enaio" eine zuverlässige Grundlage für die Erfüllung der geltenden Vorschriften bei der Aufbewahrung elektronischer Dokumente haben, sogar im regulierten Umfeld, wie z.B. dem Pharmabereich“, erklärt Sven Kaiser, Geschäftsbereichsleiter Marketing bei Optimal Systems.