"jameda-Urteil": Arztbewertung ist rechtens
In seiner Urteilsbegründung geht das Gericht davon aus, dass niedergelassene Ärzte sich dem Wettbewerb und den herrschenden Marktmechanismen stellen müssen. Dazu gehörten heute - wie in vielen anderen Lebensbereichen auch - Bewertungsmöglichkeiten in öffentlich zugänglichen Quellen. Dieser Wettbewerb sei insbesondere auch vor dem Hintergrund des Patientenrechtes auf freie Arztwahl bedeutend.
"Wir freuen uns über diese Stärkung der Patientenrechte", so Dr. Philipp Goos, Geschäftsführer der jameda GmbH. "Arztbewertung im Internet hilft dem Patienten bei der Ausübung seines Rechtes auf freie Arztwahl".
Das Oberlandesgericht betont zudem, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung auch die Bewertungen in öffentlich zugänglichen Quellen umfasst. Wie auch bereits der Bundesgerichtshof im bekannten "Spickmich-Urteil" betont hat, gelte dies ausdrücklich auch für anonyme Bewertungen. Auch die Tatsache, dass die Arztbewertungen von medizinischen Laien verfasst werden, ändere daran nichts. Vielmehr betont das Gericht, dass sich eine Meinungsäußerung durch Subjektivität und Elemente der Stellungnahme auszeichne. Nutzern einer Bewertungsplattform sei es daher bewusst, dass die Bewertungen keine wissenschaftlichen Standards erfüllen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils hat das OLG Frankfurt/Main die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Az.: 16 U 125/11