Sie sind hier: Startseite Nachrichten Regelung zur Einstellung der Methodenbewertung geändert

Regelung zur Einstellung der Methodenbewertung geändert

16.12.2011 11:25
G-BA veröffentlicht Änderung seiner Verfahrensordnung

"Ein Antrag kann vom Antragsteller oder einer Antragstellerin ohne Begründung zurückgenommen werden. Soweit das Bewertungsverfahren noch nicht durch eine Veröffentlichung gemäß § 6 Abs. 1 eröffnet wurde, endet mit der Rücknahme des Antrags das Bewertungsverfahren; andernfalls beschließt das Plenum über die Einstellung." Diese Änderung seiner Verfahrensordnung im § 9, bereits vom BMG genehmigt, hat der G-BA heute veröffentlicht.

In der Begründung des BMG ist nachzulesen, warum: "Der vorgelegte Beschluss sieht im 2. Kapitel, § 9a Absatz 2 Satz 1 der Verfahrensordnung vor, dass ein Bewertungsverfahren auch ohne Rücknahme des Beratungsantrags auf Beschluss des Plenums eingestellt werden kann, wenn aus rechtlichen, methodischen oder medizinischen Gründen kein Bedarf einer Regelung nach §§ 135 Abs. 1 oder 137c SGB V besteht."

Tragende Gründe würden für die Bewertung, ob ein Bedarf für eine Richtlinienregelung besteht, zunächst darauf abstellen, dass die Methodenbewertung unabhängig von ihrem Ergebnis rechtlich oder tatsächlich ohne Relevanz für die Versorgung bleiben müsste. Dies sei, so Ministerialdirektor Dr. Ulrich Orlowski (BMG) angemessen, da die Einstellung eines Beratungsverfahrens ausnahmsweise möglich und geboten sein kann, wenn der Antragsteller eine offensichtlich folgenlose Methodenbewertung lediglich um des Prinzips Willen weiterverfolge. Doch werde das BMG - unbeschadet der ebenfalls bestehenden Möglichkeiten gerichtlichen Rechtsschutzes - im Rahmen seiner Rechtsaufsicht über den G- BA darauf achten, dass im Falle der Einstellung eines Bewertungsverfahrens gegen den Willen eines Antragstellers die dargelegten Grundsätze angewandt werden und insbesondere nicht in rechtswidriger Weise in das Antragsrecht der nach § 140f Abs. 2 Satz 5 SGB V antragsberechtigten Patientenorganisationen eingegriffen wird.