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Stellungnahme zur Korrektur der letzten Pressemitteilung "Bürokratie gefährdet Patienten-Versorgung: Unverständnis für DAK-Forderung"

29.02.2016 10:45
Da die Pressemitteilung „Bürokratie gefährdet Patienten-Versorgung: DAK-Forderung stößt bei Apotheker auf Unverständnis“ der Freie Apothekerschaft e.V. in Fachkreisen zu Diskussionen führte, nimmt der Verein hinsichtlich des Prozedere bei Nichtlieferbarkeit eines Rabattvertragsarzneimittels eine Klarstellung vor.

Laut Arzneimittelliefervertrag zwischen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und dem Deutschen Apothekerverband wurde in §4 Abs. 2 hinsichtlich der Nichtlieferbarkeit eines Rabattvertragsarzneimittels vereinbart: „Dass ein rabattbegünstigtes Arzneimittel zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung vom pharmazeutischen Unternehmer nicht geliefert werden konnte, hat die Apotheke nachzuweisen. Der Nachweis kann durch Vorlage einer Erklärung des pharmazeutischen Unternehmers oder des Großhändlers geführt werden.“

Auch die DAK akzeptiere dem Grundsatz nach die Erklärung seitens Hersteller oder Großhändler. Zitat DAK: „Der Nachweis kann also vom Großhändler ausgestellt werden, bezieht sich aber immer auf die Lieferunfähigkeit des pharmazeutischen Unternehmers.“ Insofern die oben genannte Pressemitteilung dies fälschlich ausgedrückt habe, nehme der Freie Apothekerschaft e.V. davon Abstand.

Das Problem sei: Eine Apotheke müsse innerhalb von wenigen Minuten sicher sein, dass in Anwesenheit des Patienten das verordnete, nicht vorrätige Arzneimittel bei der Bestellauslösung am Computer von der Krankenkasse bezahlt werde. Bei der Bestellung sei für die Apotheke der Grund einer Nichtlieferfähigkeit nicht erkennbar. „Es gab in der Vergangenheit Apotheken, die auf fünfstelligen Beträgen sitzenblieben, weil die Krankenkasse trotz schnellstmöglicher Versorgung des Versicherten mit einem lieferbaren Alternativarzneimittel durch die Apotheke sich auf diesen Passus berief oder die Apotheke die geforderte Bescheinigung vom Hersteller nicht erhielt“, berichtet Dr. Helma Gröschel, 1. Vorsitzende der Freien Apothekerschaft. „Die sofortige Versorgung der Patienten hat bei den Apotheken oberste Priorität. Uns erscheint es so, dass die DAK bei vom Großhandel ausgestellten Bestätigungen der Nichtlieferbarkeit jede Möglichkeit nutzt zu retaxieren, wenn die Erklärung des Großhandels im Hinblick auf die Nichtverfügbarkeit missverständlich oder unzureichend ist.“

Das Problem der Nichtlieferbarkeit von Rabattvertragsarzneimitteln seitens des Herstellers dürfe es laut Ausschreibung der Krankenkassen überhaupt nicht geben, da es sich um Exklusivverträge handele, die oft nur einen Hersteller berücksichtigten. Die Freie Apothekerschaft fordert insofern folgende Änderungen in den Lieferverträgen:

„Die GKV stellt ein Online-System über den aktuellen Lieferstatus aller Rabattvertragsarzneimittel zur Verfügung, das jede Apotheke einsehen kann. Die Hersteller informieren als direkter Vertragspartner der GKV bei Nichtlieferbarkeit innerhalb von 24 Stunden die Gesetzliche Krankenversicherung, die dann eine abrufbare Bestätigung für die Apotheken zum Download hinterlegt. Für den Zeitraum der Nichtlieferbarkeit darf die Apotheke verfügbare Alternativarzneimittel abgeben. Pro vom Hersteller nicht lieferbares Arzneimittel erhält die Apotheke für den Verwaltungsaufwand (u.a. Dokumentation, Archivierung, Austausch Alternativarzneimittel) einen zusätzlichen Betrag in Höhe des derzeitigen Honorars von 8,35 Euro pro Rezept, der über eine Sonderziffer angegeben und abgerechnet wird. Die Retaxationen bei den Apotheken und der damit verbundene Aufwand für die Krankenkassen würde mit diesem Verfahren deutlich gemindert, zudem hat die GKV die Möglichkeit der Refinanzierung bei den Herstellern aufgrund Nichteinhaltung der Lieferfähigkeit.“