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Verabschiedete Gesetzesänderung zur Entschädigung von Kassenpraxen: Psychologische Psychotherapie benachteiligt

31.03.2020 10:02
Der Gesetzgeber hat einen gesetzlichen Rettungsschirm verabschiedet, der auch Kassenpraxen in der Corona-Krise wirtschaftlich unterstützen soll. Dies begrüßt der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) sehr und bedankt sich für das Engagement. Dennoch übt der Verband auch Kritik:Denn gerade psychotherapeutische Behandlungen bei psychischen Erkrankungen seien zu gering bedacht.

Die Entschädigung ist laut des Verbandes z. B. an Fallzahlrückgänge gebunden, dies bedeute jedoch einen Nachteil für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten. Denn: Werden Praxis-Termine abgesagt, aber die Therapie nicht gekündigt, gebe es Einbußen ohne Fallzahlrückgang – der Behandlungsfall bleibe in der Regel bestehen.

„Hier ist dem Gesetzgeber ein Fehler unterlaufen – durch die getroffene Regelung werden psychotherapeutische Kassenpraxen weniger entlastet – obwohl die Honorierung der Behandlungen psychischer Erkrankungen sowieso schon das Schlusslicht im medizinisch geprägten Honorarsystem darstellt“, erklärte Susanne Berwanger, Vorstandsmitglied des Verbandes Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (VPP), einer Untergliederung des BDP.

Gleichzeitig fordert der BDP, auch die oftmals in prekären Arbeitsbedingungen tätigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung (PiAs) zu berücksichtigen. Deren besondere Einkommenssituation werde im aktuellen Rettungsschirm ebenfalls noch nicht erfasst.