Die Mischpreisbildung bleibt zulässig
03.09.2018 17:57
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Praxis der Mischpreisbildung bestätigt. Auch künftig gilt: Ein Arzneimittel, ein Preis – selbst wenn der Zusatznutzen bei unterschiedlichen Patientengruppen verschieden ausfällt. Damit stärkt das BSG die Verhandlungsverantwortung von Krankenkasssen und Herstellern.
Kommentar von Dr. Roland Wiring, RA, Partner CMS Hasche Sigle
Ausgabe 05 / 2018
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