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SpiFa-Forderung:Verselbständigung des MDK

09.08.2018 13:40
Der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) fordert eine Verselbständigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK). „Wenn ärztliche Zielsetzungen einer Behandlung durch den MDK ignoriert werden, dann läuft etwas gehörig schief!“, kommentiert Dr. Dirk Heinrich, Vorstandsvorsitzender des SpiFa die Entscheidung des Landessozialgerichts Stuttgart von Anfang August.

Die Ärztinnen und Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Der 121. Deutsche Ärztetag 2018 machte ebenfalls darauf aufmerksam, dass es einer aktiven Unterstützung der beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bzw. Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) beschäftigte Ärztinnen und Ärzten bedarf, um ihre vom Gesetzgeber garantierte Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben auch gegenüber den Krankenkassen offensiv einzufordern.

Heinrich weiter: „Der jüngst bekannt gewordene Fall einer Demenz-Patientin, die sich ihr Recht auf eine Behandlung erst vor einem Landessozialgericht erstreiten musste, ist erschreckend. So dürfen wir Versorgung in Deutschland nicht organisieren. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen muss daher aus seiner Abhängigkeit der gesetzlichen Krankenkassen befreit werden und verselbständigt werden. Auch die angestellten Ärztinnen und Ärzte des MDK gehören dem freien Beruf des Arztes an. Damit sind sie in erster Linie dem Patienten verpflichtet und erst dann der Allgemeinheit. Damit der Arbeitgeber keinen ungerechtfertigten Einfluss auf Entscheidungen ausübt, muss der MDK unabhängig werden.“

Zum Hintergrund: Eine 78-jährige Demenz-Patientin hatte im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen ihre Krankenkasse vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg Recht bekommen, wonach sie Anspruch auf die empfohlene rehabilitative Behandlung habe. Die MDK hatte laut Medienberichten zufolge der Patientin keine Reha-Fähigkeit und keine positive Reha-Prognose beschieden, ohne dabei auf das Krankheitsbild der Patientin und die von den Ärzten genannten Ziele einzugehen (Az.: L 11 KR 1154/18).