market access & health policy
„Mehr Zeit im Zielbereich statt HbA1c“
Ausgabe 03 / 2017
Mit 7 Thesen stellte Lars Kalfhaus, seit Anfang 2017 neuer Geschäftführer der Roche Diabetes Care Deutschland GmbH, auf dem nunmehr schon 17. Diabetes Mediendialog seine Gedanken über die Zukunft der Diabetestherapie vor, die er ganz modern durchnummerierte und bei Diabetes 4.0 ankam; vor allem um zu symbolisieren, dass die tradierte Diabetesversorgung nicht nur im Zeitalter der Digitalisierung angekommen ist, sondern damit die nächste große Chance auf eine nachhaltige Verbesserung erfahren kann. Aber nur, so Kalfhaus, wenn „eine neue Nutzung und bessere Verknüpfung therapierelevanter Daten“ aufeinander treffe, was gleichzeitig auch neue Denkmuster erfordere: nicht nur bei Patienten und Ärzten, sondern auch und ganz besonders bei großen Pharma- und Medizintechnikunternehmen wie Roche.
Innovation trifft auf digitale Integration
Ausgabe 03 / 2017
Im Rahmen der 10. Advanced Technologies & Treatments for Diabetes (ATTD) in Paris veranstaltete Roche Diabetes Care ein international besetztes Media Event. Diskutiert wurde dabei, wie neue digitale Gesundheitslösungen den patienten-spezifischen Outcome verbessern könnten. Tim Jürgens, Leiter New Business Models & emminens bei Roche Diabetes Care, erklärte die Notwendigkeit, „dass wir als Unternehmen ein ganzheitliches Ökosystem für Menschen mit Diabetes schaffen, das noch effektiver ihre Bedürfnisse trifft und sie unterstützt“.
Etabliertes System auf den Kopf gestellt
Ausgabe 03 / 2017
Seit der Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 01.03.2017 (Az.: L 9 KR 437/16 KL ER), ergangen im Eilverfahren, ist die Vereinbarung von Mischpreisen, die im Rahmen von Preisverhandlungen für Arzneimittel zwischen den Vertragspartnern nur allzu oft vereinbart werden, auf dem Prüfstand. Dieser Disput ist grundsätzlich nicht neu. Jedoch bestand in der jüngeren Vergangenheit weitestgehend Konsens darüber, dass Mischpreise notwendig und unvermeidbar sind. Dieser „Burgfrieden“ scheint mit dem jüngsten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg wieder aufgehoben. Die Richter erklärten die Vereinbarung von Mischpreisen für rechtswidrig, wenn in dem Beschluss des G-BA für eine Patientengruppe ein Zusatznutzen anerkannt und für eine oder mehrere andere Patientengruppen kein Zusatznutzen festgestellt wurde. Dementsprechend wurde bereits die Besorgnis geäußert, dass Verordnungsausschlüsse zukünftig zunehmen werden, wenn sich diese Rechtsauffassung durchsetzt. Letztendlich wäre der Gesetzgeber gefordert, diese Fragestellung zu entscheiden. Kommentar zur Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.03.2017 von Prof. Dr. iur. Dr. med. Alexander P. F. Ehlers und Marion Bickmann, LL.M.